UmsatzsteuerIrrtümlich gezahlte USt: Kein Direktanspruch bei grenzüberschreitenden Fällen
| Ein Leistungsempfänger, der Umsatzsteuer irrtümlich gezahlt hat, die er vom Leistenden aufgrund dessen Insolvenz nicht mehr mit Erfolg zurückfordern kann, kann die Erstattung der Umsatzsteuer nicht unmittelbar bei der deutschen Finanzverwaltung verlangen, wenn die Steuer vom Leistenden zwar an den deutschen Fiskus entrichtet wurde, diese aber eigentlich in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist. Eine Erstattung an den Leistungsempfänger scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Steuerbehörde des Leistenden diesem die Umsatzsteuer bereits erstattet hat (EuGH 5.9.24, C-83/23). |
Sachverhalt
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AUSGABE: GStB 2/2025, S. 46 · ID: 50242947
