Negative sonstige EinkünfteHorizontale Verlustausgleichsbeschränkung im Rahmen des Progressionsvorbehalts
| Eine horizontale Verlustausgleichsbeschränkung geht nach einem Urteil des FG Düsseldorf (14.4.22, 8 K 1836/18 F) auch bei Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften der Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32b EStG („Progressionsvorbehalt“) vor. |
Vergeblich begehrte der Kläger im Streitfall eine Berücksichtigung der negativen Progressionseinkünfte (Verlust aus der Veräußerung einer Immobilie im Ausland) zur Ermittlung des auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatzes. Laut FG ist für nach DBA steuerfreie Einkünfte der Anwendungsbereich des § 32b EStG zwar dem Grunde nach eröffnet. Die Ermittlung des nach dieser Vorschrift besonderen Steuersatzes knüpft allerdings an die im EStG normierte Einkünfteermittlung an und hat auch insoweit entsprechende Verlustausgleichsbeschränkungen zu berücksichtigen.
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AUSGABE: GStB 11/2022, S. 374 · ID: 48562238