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Aug. 2025

GewerbesteuerAnmietung von Konferenzräumen, Hotelzimmern & Co. durch Eventveranstalter: Fiktives Anlage- oder Umlaufvermögen?

16.07.20257093 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Berlin-Brandenburg (9.7.24, 8 K 8027/21; Rev. BFH III R 28/24) hat entschieden, dass sich die Beurteilung, ob ein angemietetes WG gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d oder e GewStG dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen ist, weil die erforderliche Dauerhaftigkeit i. S. d. § 247 Abs. 2 HGB vorliegt, nach dem konkreten „Produkt“ des Betriebs richtet. Nur wenn das angemietete WG nicht selbst in das „Produkt“ eingehe („Produktionsmittel“), gehöre es zum Anlagevermögen. Werde es Teil des „Produkts“ und folglich „mitverkauft“, liege (fiktives) Umlaufvermögen vor. |

Im Streitfall hatte ein Veranstalter für Konferenzen, Events und Ausflüge für seine Auftraggeber im eigenen Namen Räume (Konferenzräume, Hotelzimmer) und entsprechende Veranstaltungstechnik angemietet, die für die entsprechenden Veranstaltungen genutzt werden konnte. In einem solchen Fall gehen diese Aufwendungen nach Ansicht des FG in „das Produkt ein“ und stellen deshalb kein fiktives Anlagevermögen dar, das zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen würde.

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AUSGABE: GStB 8/2025, S. 265 · ID: 50461232

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