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Apr. 2025

DatenschutzPräventive und strafende Gesichtspunkte bleiben unerheblich

Abo-Inhalt11.04.20251 Min. Lesedauer IWW

| Bei der Bemessung des Schadenersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darf der abschreckenden Wirkung des zuerkannten Schadenersatzes kein größeres Gewicht eingeräumt werden. |

Eine „Abschreckungs- oder gar Straffunktion“ soll dem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DS-GVO nach Ansicht des BGH (28.1.25, VI ZR 183/22, Abruf-Nr. 246768) überhaupt nicht zukommen, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion. Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfülle, dürfe weder die Schwere des Verstoßes gegen die DS-GVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde. Das stützt der BGH auf die neuere Rechtsprechung des EuGH (20.6.24, C-182/22 und C-189/22), die erst nach der Entscheidung der Vorinstanz ergangen war.

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AUSGABE: FMP 4/2025, S. 57 · ID: 50350175

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