Datenschutz Bei unverlangter E-Mail die „Kirche im Dorf lassen“
| Bei der Verwendung einer E-Mail-Adresse ohne Einwilligung zum Zweck der Zusendung einer Werbe-E-Mail liegt zwar ein Verstoß gegen die DS-GVO vor, jedoch ist ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO nicht hinreichend dargelegt, wenn ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht vorliegt und auch die geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts nicht substanziiert dargelegt worden ist. |
Damit hat der BGH (28.1.25, VI ZR 109/23, Abruf-Nr. 246901) der Ansicht widersprochen, die Übersendung einer unverlangten E-Mail könne einen immateriellen Schadenersatzanspruch begründen. Er folgt zwar dem EuGH darin, dass Art und Schwere des datenschutzrechtlichen Verstoßes unerheblich bleiben. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle durch den EuGH bedeute aber nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DS-GVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DS-GVO darstellen (EuGH 20.6.24, C-590/22; BGH 18.11.24, VI ZR 10/24). Die – durch Übersendung der Werbe-E-Mail erfolgte – Kontaktaufnahme als solche sei auch nicht ehrverletzend.
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AUSGABE: FMP 11/2025, S. 188 · ID: 50568607