Insolvenzrecht Im Insolvenzverfahren ist elektronisch zu kommunizieren
| § 130d ZPO ist auch im Insolvenzantragsverfahren anzuwenden. Ein „Dispens“ oder ein „Moratorium“ hinsichtlich der Nichtanwendung ist seitens der Insolvenzgerichte weder möglich noch statthaft. |
. 227716
Mit dieser Begründung hat das AG Hamburg (21.2.22, 67h IN 29/22, Abruf-Nr. 227716) den postalisch eingereichten Insolvenzantrag eines Finanzamts zurückgewiesen. § 130d ZPO gelte über § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren. Die Norm sei weder dispositiv noch überraschend in Kraft getreten, sondern mit einem mehr als achtjährigen Vorlauf. Was hier für das Finanzamt als Behörde galt, gilt ebenso für Anwälte als Bevollmächtigte im Insolvenzverfahren.
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AUSGABE: FMP 10/2022, S. 168 · ID: 48552545