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Juli 2025

BürgschaftHerausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft

Abo-Inhalt01.07.20256859 Min. Lesedauer IWW

| Nach § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren nach Ausstellung zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde. |

Möglich ist nach dem OLG Schleswig (12.2.25, 12 U 9/23, Abruf-Nr. 248580) allerdings, dass die Parteien – ggf. auch unter konkludenter Abbedingung von § 17 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B – zum Rückgabezeitpunkt vereinbaren, dass die Bürgschaft erst zurückzugeben ist, wenn eventuelle Mängelgewährleistungsansprüche verjährt sind, sodass auch noch später entstandene Mängelansprüche unter die Bürgschaft gefasst werden können. Ein Zurückbehaltungsrecht entfällt dann (erst), wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.

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AUSGABE: FMP 7/2025, S. 111 · ID: 50451533

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