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InsolvenzAnfechtbarkeit: Schuldner muss seine Zahlungsunfähigkeit kennen

Abo-Inhalt29.05.20225409 Min. Lesedauer IWW

| Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn er seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. |

Hält der Schuldner eine Forderung, die die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies nach dem BGH (24.2.22, IX ZR 250/20, Abruf-Nr. 228041) einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungspflichten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie durchsetzbar sind und der Gläubiger die Leistung der Zeit nach verlangen kann (§ 271 Abs. 1 BGB). Zudem muss eine Gläubigerhandlung feststehen, aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt.

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AUSGABE: FMP 6/2022, S. 93 · ID: 48284419

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