InsolvenzrechtGläubigerbenachteiligung durch das Asset-Protection-Model
Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sog. „asset-protection“-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar.
Der BGH (17.7.25, IX ZR 184/22, Abruf-Nr. 251878) musste über eine Anfechtung nach §§ 133 Abs. 1, 143 InsO entscheiden. Er ging von dem anerkannten Grundsatz aus, dass die bewusste und gewollte Verschiebung von Vermögen vom späteren Insolvenzschuldner an einen Dritten als deutliches Indiz für einen Gläubigerbenachteiligungsgrundsatz anzusehen ist (BGH 17.9.20, IX ZR 174/19; 29.4.21, IX ZR 266/19). In dem – vielfach empfohlenen – vorbezeichneten Modell sah der BGH dann eben eine solche Vermögensverschiebung.
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AUSGABE: FMP 3/2026, S. 45 · ID: 50696258