Blitzlicht MandatspraxisVertretung nicht ehelicher Kinder
| Sind Ansprüche des Kindes zwischen den Eltern (Kindesunterhalt) geltend zu machen, kommt es auf die Vertretungsberechtigung an. |
Beispiel |
Die Mutter M macht Kindesunterhalt gegen den Vater V für das minderjährige Kind K geltend, verheiratet waren M und V nie. Die M macht die Ansprüche des K im eigenen Namen geltend und nicht als Vertreterin des K. Ist dies so zulässig? |
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: FK 6/2023, S. 92 · ID: 49384665
