Schuldrechtlicher VASo berechnet sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach durchgeführtem Teilausgleich
| Ist bei der Scheidung ein beamtenrechtliches Anrecht z. T. dadurch ausgeglichen worden, dass gesetzliche Rentenanwartschaften begründet wurden, ist der Teilausgleich zwar im schuldrechtlichen VA anzurechnen, aber nicht mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu dynamisieren. Der Teil des Anrechts, der dem schuldrechtlichen VA vorbehalten war, ist mit dem Anpassungsfaktor des beamtenrechtlichen Anrechts zu aktualisieren, so der BGH. Er hat auch zur Höhe abzugsfähiger privater Krankenversicherungsbeiträge Stellung genommen. |
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AUSGABE: FK 10/2024, S. 173 · ID: 50086873
