BetreuungsrechtSachverständigengutachten für Zwangsmaßnahmen verwerten
| Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entscheidung eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der Entscheidung des AG datiert, ist der Betroffene erneut persönlich anzuhören, § 319 FamFG. Ist der Sachverständige nicht Arzt für Psychiatrie, muss das Gericht prüfen und in der Entscheidung darlegen, ob er als Arzt über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie i. S. v. § 321 Abs. 1 S. 4 Hs. 2 FamFG verfügt. Ist der Sachverständige insoweit nicht hinreichend qualifiziert, darf sein Gutachten nicht verwertet werden. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 10/2024, S. 171 · ID: 50122441
