HeimrechtKein Einfluss coronabedingter Beschränkungen auf das Heimentgelt
Abruf-Nr. 229479
| Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung müssen trotz Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie das volle Heimentgelt zahlen (BGH 28.4.22, III ZR 240/21, Abruf-Nr. 229479). |
Die Klägerin schuldete der Beklagten ein Zimmer sowie Pflege- und Betreuungsleistungen, § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz i. V. m. Nr. 2.1 des Pflegevertrags. Diese Kernleistungen konnte sie trotz der Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen voll erbringen. Eine Entgeltkürzung (§ 10 Abs. 1 WBVG) wegen Nicht- oder Schlechtleistung scheidet aus. Das Heimentgelt war auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage herabzusetzen, § 313 Abs. 1 BGB. Durch die Beschränkungen hat sich die Geschäftsgrundlage des Pflegevertrags nicht schwerwiegend geändert. Diese dienten dem Gesundheitsschutz der Heimbewohner und -mitarbeiter, ohne den Vertragszweck infrage zu stellen. Der Beklagten war es zumutbar, am Vertrag festzuhalten.(GM)
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AUSGABE: FK 11/2022, S. 181 · ID: 48403146
