MietrechtHochzeitslocation wegen Corona kündbar gegen Ausgleichszahlung
Abruf-Nr. 226469
| Wenn Räume angemietet wurden, um eine Hochzeit mit bis zu 120 Personen zu feiern, die gem. der Corona-VO nur mit 50 Personen erfolgen könnte, kommt ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht, bei dessen Ausübung dem Vermieter eine Ausgleichszahlung zu leisten ist (OLG Celle 2.12.21, 2 U 64/21, Abruf-Nr. 226469). |
Auch wenn der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-VO hätte durchgeführt werden können, war dies dem Paar unzumutbar. Aufgrund des Infektionsgeschehens bestand ein signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen. Es ist dem Brautpaar auch nicht zuzumuten gewesen, die Feier zu verschieben. Ein Hochzeitsfest ist ein ganz besonderes einmaliges Ereignis, das nicht ohne Weiteres verlegbar ist.
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AUSGABE: FK 3/2022, S. 38 · ID: 47897877