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ErbschaftsteuerErbverzicht taugt nicht als Steuersparmodell für Enkel

09.02.20261 Min. Lesedauer IWW

Ein Erbverzicht des Kindes (z. B. des Vaters) gegenüber einem Elternteil (z. B. dem Großvater) führt nicht dazu, dass die Enkel beim Tod des Großvaters einen höheren Freibetrag von 400.000 EUR erhalten. Es bleibt beim Freibetrag von 200.000 EUR (BFH 31.7.24, II R 13/22, Abruf-Nr. 244795).

Der Enkel (EN) des Erblassers (E) wurde nach dessen Tod gesetzlicher Erbe. Sein Vater (V) hatte zu Lebzeiten des E auf sein Erbrecht verzichtet, wodurch er zivilrechtlich als verstorben galt und keinen Pflichtteilsanspruch hatte, § 2346 Abs. 1 BGB. Daher beantragte der EN einen Freibetrag von 400.000 EUR, da V vermeintlich vorverstorben war. Das Finanzamt gewährte jedoch nur 200.000 EUR, da V noch lebte. Die Klage des EN war in allen Instanzen erfolglos.

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AUSGABE: FK 3/2026, S. 42 · ID: 50694158

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