ProzessrechtArt. 31 Istanbul-Konvention bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren
| Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hat seit dem 1.2.18 in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes, das dem Landesrecht vorgeht. Zugleich erfordert es als internationales Recht eine völkerrechtskonforme Auslegung des nationalen Rechts. |
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AUSGABE: FK 9/2023, S. 157 · ID: 49268235