GrundsteuerVerfassungsmäßigkeit der Bewertungsregeln für die Grundsteuer nach dem Bundesmodell (NRW)
| Das FG Köln (19.9.24, 4 K 2189/23; Rev. BFH II R 25/24; Einspruchsmuster) ist in einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler im ersten Hauptsacheverfahren, in dem um die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells bezogen auf NRW ging, zu der Überzeugung gelangt, dass die Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1.1.22 (§§ 218 ff. BewG i. d. F. vom 26.11.2019) verfassungsgemäß sind. Nach Auffassung des FG hat der Bund mit dem Erlass dieser Bewertungsvorschriften seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Das neue Grundsteuerrecht werde den Vorgaben des BVerfG-Urteils vom 10.4.18 (1 BvL 11/14 u. a.) auch gerecht. Es verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
Sollten die im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Typisierungen und Pauschalierungen dazu führen, dass im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Übermaßverbotes drohe, sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen in Ergänzung zu § 220 BewG in § 2 des NWGrStHsG vom 4.7.24 geregelt habe, dass ein niedrigerer gemeiner Wert anzusetzen sei, wenn eine erhebliche Abweichung von dem nach dem BewG ermittelten Grundsteuerwert nachgewiesen werde (vgl. BFH 27.5.24, II B 78/23 [AdV] und II B 79/23 [AdV]).
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