SchenkungsteuerÜbertragung des Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe
| Enthält der notarielle Überlassungsvertrag über mehrere Grundstücke – von denen eines zu einem Gewerbebetrieb gehörte – sowie den Gewerbebetrieb eine Regelung, wonach die Betriebsübergabe zu einem bestimmten Stichtag erfolgt, während für den Grundbesitz ohne besondere zeitliche Angabe die Auflassung sowie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und bewilligt wurde, so ist nach Auffassung des FG München (14.6.23, 4 K 1481/22; Rev. BFH II R 18/24, Einspruchsmuster) für den Grundbesitz die Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (bereits) zuvor entstanden. Für das zum Gewerbebetrieb gehörende Grundstück ist dann keine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG zu gewähren. |
Hierbei folgte das FG der ständigen BFH-Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei einer Grundstücksschenkung vorverlagert wird. Maßgebend ist nicht erst der Eintritt des Leistungserfolgs, d. h. der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Vielmehr ist die freigebige Zuwendung in solchen Fällen bereits ausgeführt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsparteien die Auflassung erklärt haben und der Berechtigte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat, und ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH 2.2.05, II R 26/02, BStBl. II 05, 312). Da im Zeitpunkt der Steuerentstehung bei der Grundstücksschenkung noch nicht der Gewerbebetrieb übertragen worden war, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, hat das FG für die übertragenen Grundstücke die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG versagt.
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