EinkommensteuerTeilweises Abzugsverbot für Bewirtungskosten in Spielhallen
| Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hierin eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, deren Kosten nur zu 70 % den Gewinn mindern. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden (29.4.21, 10 K 2648/20; NZB. BFH XI B 54/21, Einspruchsmuster). |
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Spielhallenbetreiberin ihren Besuchern kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen angeboten, um ihnen den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das FA die Gewinne um 30 % dieser Aufwendungen, da nach dessen Auffassung Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG vorlägen, die ein Gewinn nicht mindern dürften, soweit sie 70 % der Aufwendungen überstiegen.
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