UmsatzsteuerSteuersatz bei Werbeartikeln aus dem sog. Food-Bereich
| In der Praxis häufig anzutreffen ist die Verwendung von Werbeartikeln in Form von Süßigkeiten, die nach den Vorgaben von Unternehmen hergestellt und mit einem Aufkleber versehen werden. Für den Unternehmer, der mit solchen Werbeartikeln aus dem sog. Food-Bereich handelt, stellt sich die Rechtsfrage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG für seine Leistungen. Bekanntlich kommt dieser bei der Lieferung von Lebensmitteln zur Anwendung. Das FG Berlin-Brandenburg (29.9.21, 2 K 2211/20; Rev. BFH V R 38/21, Einspruchsmuster) hat sich aktuell für die Anwendung des Regelsteuersatzes ausgesprochen. |
Das FG geht dabei davon aus, dass die Erbringung von Werbeleistungen und die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Werbeartikeln eine einheitliche Leistung darstellen, bestehend aus der Lieferung von u. a. Süßigkeiten und der Erbringung einer Dienstleistung, die darin besteht, die Waren so zu verpacken, zu bedrucken oder in sonstiger Weise zu verändern, dass sie durch die Kunden durch Weitergabe an die Endkunden als Werbeträger eingesetzt werden können. Dabei könne offenbleiben, ob durch die Verbindung eine eigenständige neue Leistung entstanden ist oder ob eine aus Haupt- und Nebenleistung zusammengesetzte Leistung vorliegt. Denn in beiden Fällen wäre die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 UStG ausgeschlossen. Im Fall einer neuen Leistung läge eine Lieferung von Werbeträgern vor, die nicht zu den begünstigten Gegenständen der Anlage 2 gehörten. Im Fall einer aus Haupt- und Nebenleistung zusammengesetzten Leistung würde nach der Überzeugung des FG der Umstand, dass Werbeartikel geliefert werden, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung qualitativ überwiegen und der Lieferung das Gepräge geben.
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