BilanzierungSteuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit
| Das FG Köln (10.11.21, 12 K 2486/20; Rev. BFH IV R 22/22, Einspruchsmuster) hat aktuell entschieden, dass eine dienstzeitabhängige Altersfreizeitregelung eine ungewisse Verbindlichkeit darstellt, für die Arbeitgeber Rückstellungen bilden dürfen. |
Im Streitfall konnte der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten oder wegen drohender Verluste bilden, weil er seinen Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag ab einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit und Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren zusätzliche bezahlte Altersfreizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr der Betriebszugehörigkeit zu gewähren hat.
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