BewertungsgesetzVerfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln
| Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 S. 2 BewG). In diesem Zusammenhang hat das FG Köln (18.8.22, 7 K 1800/21; Rev. BFH II R 38/22, Einspruchsmuster) die Verfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln überprüft und dabei eine Korrektur der im Rahmen des § 14 BewG anzusetzenden geschlechtsbezogenen Vervielfältiger nicht für geboten erachtet. |
Das FG war nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Anwendung unterschiedlicher – geschlechtsspezifischer – Sterbetafeln bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Belastung einer Nießbrauchsbelastung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG darstellt. Diese Zweifel beruhten insbesondere auch darauf, dass es sich bei der in Frage stehenden Regelung um eine typisierende Schätzung im Rahmen des Steuerrechts handele.
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