EinkommensteuerKindergeldanspruch bei Unterbrechung der Ausbildung während der Corona-Pandemie
| Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann, kann nach Auffassung des FG Schleswig-Holsteinischen (27.3.24, 5 K 71/23; Rev. BFH III R 20/24; Einspruchsmuster) ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein. |
Im Streitfall scheiterte die Kindergeldberechtigung jedoch an dem fehlenden Nachweis der Ausbildungsplatzwilligkeit. Die Ausbildungswilligkeit i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist – so das FG – nicht nachgewiesen, wenn ein 21-jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend, sondern nur als arbeitssuchend gemeldet ist und er sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine reellen Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sieht.
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