GewerbesteuerHinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an Messen als Miet- und Pachtzinsen zum Gewerbeertrag
| Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, und zwar ein Viertel der Summe aus diesen Beträgen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt. Zu den vorgenannten Beträgen gehört gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG auch ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es gewerbesteuerlich auch dann zu einer solchen Hinzurechnung kommen kann, wenn Messestände angemietet bzw. angepachtet werden. |
Das FG Münster (3.11.21, 13 K 1122/19 G; Rev. BFH III R 35/21, Einspruchsmuster) ist aktuell zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Hinzurechnung nicht in Betracht komme. Der Miet- oder Pachtzins sei in diesen Fällen nicht für Wirtschaftsgüter entstanden, die Anlagevermögen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG darstellen würden, wenn sie im Eigentum des Steuerpflichtigen stünden. Eine Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen scheidet danach bereits deshalb aus, weil die gemieteten bzw. gepachteten Messestände nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb hätten vorgehalten werden müssen. Die Messestände hätten deshalb nicht zu dem einem Betrieb auf Dauer gewidmeten Betriebskapital gehört.
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