EinkommensteuerFahrtkosten eines Leiharbeitnehmers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung
| Aktuell hatte sich das FG Düsseldorf (20.11.24, 15 K 1490/24 E; Rev. BFH VI R 32/24; Einspruchsmuster) mit dem Problem der Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Fahrtkosten für Fahrten des Leiharbeitnehmers zum Arbeitsort beim Entleiher zu befassen, wenn die Entleihung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG erfolgt. |
Das FG ist zu der Entscheidung gelangt, dass die in § 1 Abs. 1b AÜG enthaltene zeitliche Befristung der Überlassungsdauer, wonach der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen darf, dazu führt, dass der Leiharbeitnehmer die Fahrten zur Arbeitsstätte des Entleihers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Reisekosten für beruflich veranlasste Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG geltend machen kann. Der Auffassung des BMF (25.11.20, IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl. I 20, 1228, Tz. 21), wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. m. Abs. 1b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten, ist das FG damit entgegengetreten.
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