EinkommensteuerBetriebsausgaben bei Betrieb einer Photovoltaikanlage
| Mit FG Münster (6.11.24, 7 K 105/24 E; Rev. BFH X R 30/24; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass nachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, abzugsfähig sind. |
Im Streitfall machte der Kläger im Streitjahr 2022 gezahlte Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen, die aus dem Betrieb einer bis 2021 steuerpflichtigen Photovoltaikanlage resultierten, als Betriebsausgaben geltend. Das FA lehnte dies unter Hinweis auf die ab 2022 geltende Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ab. Das FG Münster sah das nun anders. Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs stellte das FG auf § 3c Abs. 1 EStG ab, wonach Betriebsausgaben nur dann nicht abgezogen werden dürften, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang liege gerade nicht vor, da die Betriebsausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten. Nach Auffassung des FG ergibt sich ein Abzugsverbot auch nicht aus der Regelung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG, wonach kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei sind. Diese Vorschrift sei vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten sei. Gegen ein Gewinnermittlungsverbot spreche auch die Gesetzessystematik, denn § 3 EStG regele ausschließlich die Steuerfreiheit von Einnahmen, während für die Frage des Abzugs von Betriebsausgaben § 3c EStG einschlägig sei. Dieses Normenverständnis decke sich auch mit dem gesetzgeberischen Ziel der Steuerbefreiung, die Energiewende zu beschleunigen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, indem bürokratische Hürden für den Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut würden. Die Möglichkeit des nachlaufenden Betriebsausgabenabzugs stelle aber keine bürokratische Hürde dar. Ein diesbezügliches Betriebsausgabenabzugsverbot stünde vielmehr in Widerspruch zum gesetzgeberischen Zweck. Im Hinblick auf die Umsatzsteuernachzahlungen läge im Falle eines fehlenden Betriebsausgabenabzugs eine Doppelbesteuerung vor.
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