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EinkommensteuerBesteuerung einer Vergleichszahlung nach Darlehenswiderruf

01.08.20226595 Min. Lesedauer IWW

| Wird ein Darlehensvertrag widerrufen und erhält der Darlehensnehmer in der Folge eine Vergleichszahlung, so ist diese nach einer Entscheidung des FG Köln (19.1.22, 5 K 1371/20, Urteil; Rev. BFH VIII 6/22; Einspruchsmuster) als Kapitalertrag einkommensteuerpflichtig, soweit er als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet wurde, die die kreditgebende Bank aus laufenden Zins- und Tilgungszahlungen gezogen hatte (Nutzungsersatz). Der Vergleichsbetrag unterliegt dann unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags ohne Berücksichtigung weiterer Werbungskosten der Einkommensteuer. |

Das FG folgt damit dem FG Hessen (6.11.18, 12 K 1328/17) und dem FG Köln (14.8.19, 14 K 719/19, EFG 20, 101; Rev. BFH VIII R 30/19, 15.12.20, 5 K 2552/19, EFG 21, 759; Rev. BFH VIII R 7/21). Auch andere Fälle erzwungener Kapitalüberlassung hat die Rechtsprechung bislang als Kapitalertrag i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eingeordnet (etwa BFH 17.5.21, VIII B 85/20, BFH/NV 21, 1352; VIII B 88/20, BFH/NV 21, 1353 betr. Prozesszinsen).

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