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GrunderwerbsteuerAnwendbarkeit des § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft

08.08.20226598 Min. Lesedauer IWW

| Das FG Sachsen (30.6.21, 2 K 121/21, Urteil; Rev. BFH II R 2/22, Einspruchsmuster) hatte sich aktuell mit der Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG bei der Ausgliederung und Neugründung einer Gesellschaft befasst. Das Gericht entschied hierbei unter anderem, dass bei der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung die Vorbehaltensfrist nur in Bezug auf die abgebende Gesellschaft und die Nachbehaltensfrist in Bezug auf die abhängigen Gesellschaften eingehalten werden. Insofern könne auch bei einer Neugründung einer Kapitalgesellschaft durch Ausgliederung eines Unternehmens bei einer natürlichen Person eine Steuerbefreiung gewährt werden. Dies entspreche dem Zweck des § 6a GrEStG. Der Begriff des „herrschenden Unternehmens“ i. S. v. § 6a S. 3 GrEStG erfasst danach alle Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts und gilt selbst für natürliche Personen, die die Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Privatvermögen halten und über die Beteiligung am Markt wirtschaftlich tätig sind. |

Die Finanzverwaltung geht im Gegensatz dazu in Tz. 2.1 des gleichlautenden Ländererlasses vom 22.9.20 (BStBl I 20, 960) davon aus, dass in Fällen der Ausgliederung bzw. Aufnahme eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung in § 6a GrEStG nicht einschlägig ist.

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Grunderwerbsteuer

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Das FG Sachsen (30.6.21, 2 K 121/21, Urteil; Rev. BFH II R 2/22, Einspruchsmuster) hatte sich aktuell mit der Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG bei der Ausgliederung und Neugründung einer Gesellschaft befasst. Das Gericht entschied ...

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