GrunderwerbsteuerAnwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist auf Altfälle
Die verlängerte zehnjährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG n. F. gilt für alle Sachverhalte, für die die bisherige fünfjährige Frist vor dem Stichtag 1.7.21 noch nicht abgelaufen ist (FG Düsseldorf 8.10.25, 11 K 1987/25 GE; Rev. BFH II R 44/25, Einspruchsmuster). Dies folgt nach Auffassung des FG aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG.
Klägerin war eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das beklagte FA setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 EUR fest. Im Jahr 2023 – mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke – kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das FA den Grunderwerbsteuerbescheid, weil es der Meinung war, dass die zwischenzeitlich verlängerte zehnjährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG n. F. Anwendung finde. Dies sah das FG nun anders. Aus § 23 Abs. 18 GrEStG folge, dass § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sei, die nach dem 30.6.21 verwirklicht werden. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war. Nichts anderes folge aus § 23 Abs. 24 GrEStG. Das FG teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG nicht (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder – Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG vom 5.3.24). Bei § 23 Abs. 24 GrEStG handelt es sich nach Auffassung des FG nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu § 23 Abs. 18 GrEStG. Es entspreche in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes für die Anwendung neuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sinn und Zweck seien nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem 1.7.21 in die Neuregelung zu erfassen.
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