EinkommensteuerAnforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers
| Das FG Hamburg (13.11.24, 3 K 111/21; Rev. BFH VIII R 35/24, Einspruchsmuster) ist im Grundsatz zu der Beurteilung gelangt, dass sich die in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt. Berufsgeheimnisträger könnten deshalb bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. |
Im Streitfall hatte das FA die private Pkw-Nutzung eines Rechtsanwalts wegen vorgenommener Schwärzungen nicht als ordnungsgemäß anerkannt und den Nutzungswert nach der ungünstigeren 1 %-Regelung ermittelt. Diese Schwärzungen sah das FG zwar grundsätzlich als unbedenklich an. Gleichwohl hatte die Klage keinen Erfolg. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändert aus Sicht des FG nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung; gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. Dies gelangt dem Kläger im Streitfall jedoch nicht.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
ID: 50375653