EinkommensteuerWenn Haupt- und Zweitwohnung nur 30 km auseinanderliegen, kann keine doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden
| Auch Chefärzte, die sich aufwendiges Pendeln zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte sparen wollen, nehmen sich eine Zweitwohnung am Arbeitsort. Dafür können sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen. Eine solche liegt aber nur vor, wenn der Chefarzt außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn Haupt- und Zweitwohnung nur 30 km auseinanderliegen. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster klargestellt (Urteil vom 06.02.2024, Az. 1 K 1448/22 E, Abruf-Nr. 240047). |
Das FG stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach sei der eigene Hausstand grundsätzlich am Beschäftigungsort gelegen, wenn dieser es dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermögliche, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen, wovon bei Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. Die Entscheidung darüber, ob die fragliche Wohnung so zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.
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AUSGABE: CB 4/2024, S. 1 · ID: 49956452
