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CBChefärzteBrief

ArbeitsrechtWeniger „Chefarzterfahrung“ als im Bewerbungsgespräch angegeben ist keine arglistige Täuschung

Abo-Inhalt21.05.20256028 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und Handels- und GesR Benedikt Büchling und RAin Jule Vehrenberg, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen

| Wer sich als ärztlicher Direktor bewirbt, hat im Bewerbungsverfahren bessere Chancen, wenn er Führungserfahrung angibt. Wird ein Arzt aufgrund dieser Angaben eingestellt und stellt sich während seiner Tätigkeit heraus, dass die Führungserfahrung nicht im vom Arbeitgeber erwarteten Umfang vorliegt, ist dies noch keine arglistige Täuschung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung nur anfechten, wenn er dem Arzt zuvor hinreichend deutlich gemacht hat, welche entsprechenden Chefarzterfahrungen entscheidende Voraussetzung für seine Einstellung waren. Erst dann kann der Arzt erkennen, dass es dem Arbeitgeber maßgeblich auf die entsprechenden Chefarzterfahrungen ankam (Landesarbeitsgericht [LAG] Köln, Urteil vom 31.10.2024, Az. 8 Sa 641/23). |

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AUSGABE: CB 8/2025, S. 16 · ID: 50413519

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