SchlafstörungsdiagnostikWie können in der Ermächtigungsambulanz der multiple Schlaflatenztest und der multiple Wachbleibetest abgerechnet werden?
| Frage: „In unserer Ermächtigungsambulanz führen wir gelegentlich den multiplen Schlaflatenztest (MSLT) und den multiplen Wachbleibetest (MWT) durch. Beide Untersuchungen sind mit hohem Aufwand verbunden. Meist verwenden wir ein „abgespecktes EEG“ mit nur vier Ableitungen, eine Mundboden-EMG und eine Elektrookulographie (EOG). Die Untersuchung dauert teilweise weniger als 20 Minuten und wird bis zu fünfmal am Tag durchgeführt. Wie lässt sich diese Leistung nach EBM abrechnen? Falls es hierfür keine Gebührenordnungsposition gibt, dürfen wir das EEG fünfmal am Tag abrechnen, wenn wir die Diagnostik jeweils länger als 20 Minuten und mit 10 bis 20 Ableitungen durchführen?“ |
Antwort: MSLT bzw. MWT sind als solche nicht nach dem EBM berechnungsfähig. Gemäß den Beschreibungen zur Durchführung dieser Tests werden die zur Berechnung der Gebührenordnungspositionen für Schlafstörungsdiagnostik (EBM-Nrn. 30900 und 30901) geforderten obligaten Leistungsinhalte nicht erbracht. Würden die obligaten Leistungsinhalte erbracht, wäre die EBM-Nr. 30900 bzw. 30901 berechnungsfähig.
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AUSGABE: CB 8/2025, S. 2 · ID: 50405199