§ 4f EStGÜbertragung von Pensionsverpflichtungen: Erstmalige Anwendung des § 4f EStG
§ 4f des EStG findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG seit dem 31.7.2014 (siehe § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG) erstmals Anwendung auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen. |
Sachverhalt
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AStW 9/2025, S. 652 · ID: 50507799
