§ 7 EStGNachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
Es spricht gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren, eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung – zusätzlich zur nicht auszuschließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft – nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich sein wird. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AStW 9/2025, S. 655 · ID: 50507842
