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Nov. 2022

GewerbesteuerGewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH und Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

Abo-Inhalt07.10.20229355 Min. Lesedauer IWW

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, d. h., soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i. S. d. § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH 23.2.11, I R 52/10; 24.8.11, I R 46/10). Der BFH entschied nunmehr darüber, ob dies nur gilt, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird.

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