§ 9 EStGAutoterminalgelände im Hafen von Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte
Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen von Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände, liegt eine großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers vor, der fast ausschließlich als Fahrpersonal im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als Einsatzort genannt wird. |
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AUSGABE: AStW 9/2025, S. 659 · ID: 50507844
