AutokaufWirklich nur noch ein Mangelbeseitigungs- versuch beim Verbrauchsgüterkauf?
| Die neue kaufrechtliche Regelung des § 475d Abs. 1 Ziffer 2 wird vielfach so verstanden, dass der Unternehmer nur noch einen Versuch der Nachbesserung habe, wenn der Käufer Verbraucher ist. Denn die bisherige Zwei-Versuche-Regel findet sich in § 440 BGB, von dem § 475d BGB ausdrücklich abweicht. Doch ein Blick in die Begründung des Gesetzesentwurfs zeigt, dass diese Auslegung alles andere als zwingend ist. ASR bringt Sie auf den Stand der Dinge. |
Das steht in der Entwurfsbegründung
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AUSGABE: ASR 2/2022, S. 20 · ID: 47911034
