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Feb. 2022

WerkvertragsrechtRadverlust nach Räderwechsel: Kein Mitverschulden des Kunden

14.01.20221961 Min. Lesedauer IWW

| Das OLG München verneint ein Mitverschulden des Kunden, wenn etwa 100 km nach einem Räderwechsel in der Werkstatt ein Rad während der Fahrt verlorengeht. Daran ändert sich auch nichts, dass der Kunde auf der Rechnung und bei Übergabe mündlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er nach 50 km die Radbolzen nachziehen soll. |

Das sachverständig beratene Gericht begründet das damit, dass es bei ordnungsgemäßer Montage der Räder keinen technischen Grund für die Empfehlung des Nachziehens gibt. Da somit nach einem fachgerecht durchgeführten Radwechsel ein weiteres Tätigwerden weder von Seiten des Kunden noch von Seiten der Werkstatt veranlasst ist, und der Kunde ohne konkrete Anhaltspunkte für eine nicht fachgerechte Montage auch nicht an der fachgerechten Durchführung des Radwechsels durch die Werkstatt zweifeln muss, würde ein vernünftiger Mensch sich auch nicht veranlasst sehen, den festen Sitz der Radmuttern nach einer Fahrtstrecke von fünfzig Kilometern zu kontrollieren. Daran ändert auch der in der Rechnung enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit eines Nachziehens der Radmuttern nach 50 Kilometern zurückgelegter Fahrtstrecke nichts. Denn der führt ja nur dazu, faktisch die Kontrolle des Erfolgs der Werkleistung auf den Besteller zu delegieren (OLG München, Urteil vom 19.05.2021, Az. 7 U 2338/20, Abruf-Nr. 226886).

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AUSGABE: ASR 2/2022, S. 2 · ID: 47929115

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