UrlaubKeine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne
| Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass dieser Urlaubstage für die Zeit einer Quarantäneanordnung nachgewährt. Das hat das LArbG Köln im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die als Kontaktperson ersten Grades ihres mit dem Corona-Virus infizierten Kindes in Quarantäne war. |
Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Die Quarantäneanordnung wurde am 27.11.2020 verhängt und endete mit dem 07.12.2020. Nach ihrer Behauptung lag ab dem 01.12.2020 auch bei ihr ein positives Corona-Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt sie nicht. Die Arbeitnehmerin wollte, dass ihr Arbeitgeber ihr fünf Urlaubstage nachgewährt. Damit hat sie keinen Erfolg (LArbG Köln, Urteil vom 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21, Abruf-Nr. 226482, Revision zum BAG zugelassen).
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AUSGABE: ASR 2/2022, S. 1 · ID: 47928854