Widerruf FachanwaltstitelBei fehlender Fortbildung: Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
| Wer als Fachanwalt der RAK trotz mehrfacher Aufforderungen nicht die Nachweise für die Fortbildung gem. § 15 FAO (15 Stunden im Jahr) erbringt, dem kann die RAK grundsätzlich – nach der Ausübung eines Ermessens – die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung wieder entziehen. Der BGH (16.5.25, AnwZ (Brfg) 51/24, Abruf-Nr. 248934) hat jetzt diese Praxis der RAK noch einmal ausdrücklich bestätigt. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AK 9/2025, S. 146 · ID: 50467523