WettbewerbsrechtHinweis auf Verfügbarkeit eines Arzneimittels kann unzulässige Werbung sein
| Der Hinweis auf die Verfügbarkeit („jetzt wieder lieferbar“) eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels im Blog einer Apotheke stellt eine unzulässige Öffentlichkeitswerbung i. S. d. § 10 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Danach darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden (Landgericht [LG] Hannover, Urteil vom 01.07.2022, Az. 18 O 273/21). |
Sachverhalt
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AUSGABE: AH 3/2023, S. 17 · ID: 49054137