PrivatliquidationGOZ-/GOÄ-Honorarklagen nur noch vor den Landgerichten – Folgen für Zahnarztpraxen
Seit dem 01.01.2026 sind die Landgerichte für alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (Honorar, Behandlungsfehler etc.) zuständig. Das gilt unabhängig vom Streitwert. Bislang waren die Landgerichte streitwertabhängig erst dann zuständig, wenn die 5.000-Euro Forderungsgrenze überschritten wurde. Die Neuregelung bedeutet auch für Zahnärzte vor allem deutlich höhere Kosten – denn vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. D. h., dass zwingend ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt werden muss. Doch die Neuregelung hat noch weitere Folgen.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AAZ 2/2026, S. 15 · ID: 50682807