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GebührenrechtGOÄ-Honorarklagen nur noch vor Landgerichten – Folgen für die Arztpraxen

Top-BeitragAbo-Inhalt14.01.20263 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

Seit dem 01.01.2026 sind nur noch die Landgerichte für GOÄ-Honorarklagen zuständig – und zwar unabhängig vom Streitwert! Bislang war es so, dass die Landgerichte streitwertabhängig erst dann zuständig waren, wenn die 5.000-Euro-Forderungsgrenze überschritten wurde. Diese Neuregelung bedeutet für Ärztinnen und Ärzte vor allem deutlich höhere Kosten, denn vor den Landgerichten herrscht Anwaltszwang. Ein Rechtsanwalt muss zwingend mit der Vertretung beauftragt werden. Auch die Patienten müssen sich anwaltlich vertreten lassen. Nur Verfahren vor den Amtsgerichten können auch ohne anwaltliche Vertretung geführt werden.

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