Persönliche LeistungserbringungVerordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, Regress von gut 300.000 Euro dennoch verhindert
| Das Gebot der persönlichen Leistungserbringung erfordert, dass ein Arzt nicht nur die Entscheidung über die Verordnung eines Arzneimittels trifft, sondern diese auch eigenhändig unterzeichnet. Ein ermächtigter Krankenhausarzt konnte zwar beweisen, dass er Arzneimittel selbst digital anforderte und auch sonst alle Entscheidungen diesbezüglich persönlich getroffen hatte, allerdings unterschrieb er die erforderlichen Verordnungen nicht. Dennoch sah das Sozialgericht (SG) Mainz in seiner Entscheidung vom 07.12.2022 (Az. S 3 KA 14/19) Anhaltspunkte dafür, dass kein Regress gegen den klagenden Arzt hätte festgesetzt werden dürfen. |
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AUSGABE: AAA 3/2023, S. 12 · ID: 49218199