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März 2024

VertragsarztrechtEBM-Nrn. 35100 und 35110: Praxisbesonderheiten frühzeitig und detailreich darlegen

Abo-Inhalt19.02.2024427 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann, Berlin/Heidelberg

| In der Regel reicht ein pauschaler Vortrag des Arztes, mehr Patienten mit bestimmten (psychosomatischen) Erkrankungszuständen zu behandeln als andere Praxen, nicht aus, um sich gegen einen Regress zu verteidigen. Dazu muss der Arzt detailliert und unter Beifügung von Belegen vortragen. Auf Vertrauensschutz kann sich ein Arzt nur berufen, wenn die Prüfstelle ihm schriftlich mitgeteilt hätte, in welchem Umfang bestimmte Leistungen nunmehr oder in Zukunft als wirtschaftlich erbracht angesehen werden könnten (Landessozialgericht [LSG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2023, Az. L 4 KA 5/22). |

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AUSGABE: AAA 3/2024, S. 13 · ID: 49908771

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