HeilmittelverordnungBlankoverordnungen für Ergotherapie befreien Vertragsärzte von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
| Zum 01.04.2024 kommt in der Ergotherapie für drei Diagnosegruppen die Blankoverordnung: Stellt der Vertragsarzt eine solche Verordnung aus, dürfen Therapeuten eigenständig über das konkrete Heilmittel sowie die Frequenz, die Dauer der Behandlungstermine und die Gesamtdauer der Therapie entscheiden. Die Ergotherapeuten übernehmen in diesen Fällen auch die wirtschaftliche Verantwortung, was in diesem Punkt die verordnenden Ärzte entlastet: Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106b SGB V. |
Von der Blankoverordnung erfasst sind zunächst die folgenden drei Diagnosegruppen:
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AUSGABE: AAA 3/2024, S. 1 · ID: 49935953