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KündigungVulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt keine Kündigung

09.02.20262 Min. Lesedauer IWW

Eine Kündigung wegen vulgärer Äußerungen gegenüber einer Vorgesetzten kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Konfliktsituation unverhältnismäßig sein.

Zu diesem Ergebnis kam das LAG Düsseldorf (18.11.25, 3 SLa 699/24, Abruf-Nr. 252225). Der ArbN arbeitete in einem Verteilzentrum in Dauernachtschicht. Am 9.4.24 erhielt der ArbN eine Abmahnung wegen unbefugten Verlassens des Arbeitsplatzes sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben. Knapp fünf Monate später kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten. Diese behauptet, er habe ihre Anweisung ignoriert, andere Mitarbeiter zu unterstützen. Er habe ihr gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als sie ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe er aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widerspricht der ArbN. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich.

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AUSGABE: AA 2/2026, S. 21 · ID: 50686923

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