ElternzeitBesonderer Kündigungsschutz vor Teilabschnitten einer Elternzeit
Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn des zweiten oder der weiteren Zeitabschnitte.
So entschied es das LAG Hamm (5.11.25, 11 SLa 394/25, Abruf-Nr. 251795). Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist, den ArbN davor zu schützen, dass der ArbG ihm aufgrund einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Gerade der ArbN, der sich zulässigerweise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stellt für den ArbG einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Den Elternzeit in Anspruch nehmenden ArbN in diesem Lichte allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre im Anblick des nach § 18 Abs. 1 BEEG ausdrücklich vorverlagerten Kündigungsschutzes unbillig und zugleich systemwidrig.
Weiter mit Account
- Alle Beiträge bei AS Advostart ohne Einschränkung verfügbar
- Zugriff auf den AS-Kompass
- Einmalige Registrierung für alle IWW-Websites
AUSGABE: AA 2/2026, S. 21 · ID: 50686920
