Außerordentliche KündigungSchwarzarbeit führt nicht immer zur Kündigung
| Eine in einem Einzelfall vom ArbN gegenüber einem Kunden des ArbG angebotene, dem Umfang nach geringfügige und unentgeltliche Gefälligkeitsleistung in dessen Marktbereich ist als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bereits an sich nicht geeignet, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erbracht werden sollte und dadurch geschützte Markt- oder Wettbewerbsinteressen des ArbG nicht berührt werden. Auf die rechtliche Einordnung der fraglichen Leistung als Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG kommt es dabei nicht an. |
Sachverhalt
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AUSGABE: AA 7/2024, S. 113 · ID: 50066479
